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Allgemeine Buchungs- und Reisebedingungen

Diese Reisebedingungen und die Allg. Hinweise ((S. 194 und 195) zur Konkretisierung
des Vertragsinhaltes) regeln die Rechtsbeziehung zwischen
Reiseteilnehmer und Veranstalter. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch. Erstellt
auf der Grundlage des ab 1. Oktober 1979/1. November 1994 geltenden
Reisevertragsgesetzes sowie des 2. Reiserechtsänderungsgesetzes
vom 1. Sept. 2001.

Anmeldung: Bitte geben Sie bei Ihrer Anmeldung Ihren deutschen Heimatflughafen
an, von dem Sie Ihre Reise beginnen möchten. Nach Vertragsschluss
wird dem Kunden eine Reisebestätigung ausgehändigt, in welcher
auch die Pass, Visa– und Gesundheitsvorschriften für die gebuchte Reise
aufgelistet sind. Der Reisevertrag kommt mit unserer schriftlichen Bestätigung
zustande. Mit Ihrer Anmeldung gelten diese hier angeführten Buchungs–
und Reisebedingungen von Ihnen als anerkannt. Weicht der Inhalt
der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, sind wir an dieses
Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme
erklären.

Reisevertrag: Grundlage des Reisevertrags sind ausschließlich Angaben,
Beschreibungen und Bedingungen in unserem Prospekt sowie die Reisebestätigung.
Alle sonstigen Beschreibungen, insbesondere in Orts– und Hotelprospekten,
in Reisehandbüchern und Reiseführern sind für uns nicht
verbindlich.

Zahlung: Bitte überweisen Sie den Anzahlungsbetrag (10 % der Reisepreises,
max. € 250,– je Person) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestätigung
und des Sicherungsscheins unseres Versicherers. Spätestens 2 Wochen
vor Reisebeginn erhalten Sie dann die Rechnung (unter Berücksichtigung
der geleisteten Anzahlung). Anzahlung und Restzahlungsbetrag sind
vom Reiseteilnehmer bitte direkt auf unser nachfolgendes Konto Commerzbank
Königstein, BLZ 500 400 00, Kto. Nr. 3 737 400. zu entrichten, auch
wenn die Buchung über ein Reisebüro erfolgt ist (Direktinkasso)! Zahlungen
mit VISA, MASTERCARD oder AMERICAN EXPRESS sind selbstverständlich
auch möglich.
Sofern Sie über ein Reisebüro gebucht haben und uns Ihre Restzahlung vorliegt,
können Sie im Reisebüro Ihre Reiseunterlagen ca. 14 Tage vor Reiseantritt
in Empfang nehmen. Üblicherweise werden von uns keine Zahlungserinnerungen
für die Restzahlung versandt, bitte überweisen Sie daher den
Restzahlungsbetrag unaufgefordert. Sofern Sie direkt bei uns gebucht haben,
erhalten Sie, nach dem Eingang des Restzahlungsbetrages auf unserem
Konto, die Reiseunterlagen persönlich zugesandt.
Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage vor Reiseantritt erfolgen, ist der gesamte
Reisepreis nach Erhalt der Rechnung/Bestätigung sofort fällig.
Im übrigen sind Sie berechtigt, bei unserer Hausbank, der Commerzbank
AG, Königstein, jederzeit eine Bankauskunft über uns einzuholen.
Rücktritts- Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind innerhalb von 14 Tagen
nach Erhalt der Rechnung fällig.

Leistungen: Die Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen
im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für IKARUS TOURS bindend.
Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss
Änderungen der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende
vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
Flughafensteuer und Sicherheitsgebühren für den Rückflug vom letzten Aufenthaltsort
der Reise sind in der Regel nicht in den Reisepreis mit einbezogen
worden und sind vom Kunden direkt zu zahlen. Die genauen Beträge
werden mit den Informationsunterlagen bekannt gegeben.

Leistungs- und Preisänderungen: Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Reisepreisänderungen sind
nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafen-, Sicherheits-
oder Hafengebühren sowie bei Wechselkursänderungen, entsprechend
ihren konkreten Auswirkungen pro Person bzw. pro Sitzplatz bzw. pro
Mietobjekt zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum
21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Soweit eine
Reisepreisänderung erfolgt, werden die Teilnehmer unverzüglich davon in
Kenntnis gesetzt. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als
5 % des Gesamtreisepreises sind die Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen
mindestens gleichwertigen Reise aus unserem Programm zu verlangen,
wenn wir in der Lage sind, eine solche anzubieten. Die Rechte sind unverzüglich
nach der Erklärung über die Preiserhöhung uns gegenüber geltend
zu machen.

Rücktritt durch den Reisenden und Umbuchung: Sie können jederzeit vor
Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich
einzureichen. Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt
gewertet. Sollten Sie während der Reise einzelne Leistungen aus zwingendem
Grund nicht in Anspruch nehmen oder die Reise aus zwingendem
Grund vorzeitig beenden, werden wir eine Teilerstattung leisten in Höhe der
uns ersparten Aufwendungen, sobald und soweit sie uns von den einzelnen
Leistungsträgern tatsächlich gutgebracht werden. Ein Anspruch auf anteilige
Rückerstattung des Reisepreises besteht in diesen Fällen nicht.
Für den Fall, dass Sie vom Reisevertrag zurücktreten oder die Reise nicht
antreten, werden wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und unsere Aufwendungen verlangen. Die Höhe richtet sich nach
dem Reisepreis. Dabei beläuft sich die Rücktrittspauschale, die wir im Falle
Ihres Rücktritts von der Reise pro Reiseteilnehmer fordern müssen, wie
folgt:
• bei Rücktritt bis 6 Wochen vor Reisebeginn 10% des Reisepreises;
• bei Rücktritt bis 3 Wochen vor Reisebeginn 20% des Reisepreises;
• bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Reisebeginn 30% des Reisepreises;
• bei Rücktritt bis 7 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises;
• bei Rücktritt bis 1 Tag vor Reisebeginn 55% des Reisepreises;
• bei Rücktritt ab dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der
Reise: 75% des Reisepreises.
Bei einigen Touren (z.B. Kreuzfahrten, Hinweis bei der Leistungsbeschreibung)
gelten erhöhte Stornosätze.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, IKARUS TOURS nachzuweisen,
dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die
von IKARUS TOURS geforderte Pauschale.
Statt zurückzutreten können Sie uns eine Ersatzperson benennen. Wir können
aus wichtigem Grund einem solchen Personenwechsel widersprechen,
z. B. wenn das Gruppenvisum bereits eingeholt wurde oder bei Nichtverfügbarkeit
z.B. von Flugplätzen beim Leistungspartner.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt
des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Bestätigte Eintrittskarten können nicht storniert werden. Sollte durch Krankheit
oder andere schwerwiegende Gründe die Reise nicht angetreten werden
können, werden wir versuchen, die Karten weiterzuverkaufen. Vorverkaufs-
und Bearbeitungsgebühren werden dann nicht refundiert, Mindestkosten
€ 25,–.
Umbuchungen (d.h. eine andere Rundreise, ein anderer Reisetermin, eine
andere Beförderungsart oder eine andere Unterkunft) sind nur durch Rücktritt
vom Reisevertrag (Storno) zu den aktuellen Rücktrittspauschalen und
anschl. Neuanmeldung möglich. Für Umbuchungen, bei denen sich lediglich
der Abreiseort ändert, werden € 25,– Bearbeitungsgebühr berechnet.

Rücktritt des Reiseveranstalters: Bis 14 Tage vor Reiseantritt kann der Reiseveranstalter
vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung
oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind,
festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. In diesem Fall werden
wir Sie unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen und Ihnen eine bereits
geleistete Anzahlung auf den Reisepreis zurückerstatten (s.S. 10). IKARUS
TOURS haftet nicht für Stornogebühren für Vor–/Nachprogramme, die bei
anderen Leistungsträgern/Veranstaltern gebucht worden sind, ebenso besteht
kein Anspruch auf Schadensersatz für in Eigenregie gebuchte Fremdleistungen
wie Flug- oder Bahntickets, Visa, Impfungen, Ausrüstungsmaterialien,
etc.
Erhalten wir vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden
liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten
lassen, sind wir berechtigt, vom Reisevertrag unverzüglich zurückzutreten.
Ergänzend gelten die Vereinbarungen Rücktritt durch den Reisenden
und Umbuchung.
Nach Antritt der Reise kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der
Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis,
muss sich jedoch den Wert der späteren Aufwendungen anrechnen
lassen.

Haftung des Reiseveranstalters:
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen
der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Er ist verpflichtet, die
Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder
mindern. Insbesondere haftet der Reiseveranstalter für:
a) Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung der Leistung;
b) Zusammenstellung von Einzelleistungen;
c) Beschreibung der Leistungen in Katalogen oder Prospekten;
d) Bearbeitung der Reiseanmeldung;
e) Organisation, Reservierung und Zurverfügungstellung der Leistung
gemäß Reisevertrag;
f) Ausstellung und Absendung der Reiseunterlagen.
Sofern der Reiseveranstalter vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne des Abkommens
von Guadalajara ist, regelt sich die Haftung nach den einschlägigen
Bestimmungen:
a) bei innerdeutscher Luftbeförderung nach dem Luftverkehrsgesetz;
b) bei internationaler Luftbeförderung nach dem Montrealer Abkommen
von 1999;
c) bei Beförderung nach und in USA und Kanada nach der Montrealer
Vereinbarung von 1971 bzw. 1999.

Haftungsbeschränkung: Unsere Haftung für vertragliche Schadenersatzansprüche
ist – mit Ausnahme von Körperschäden – auf € 4.100,– beschränkt
bzw. auf die dreifache Höhe des Reisepreises, falls dieser höher
als € 1.363,– ist, soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig durch uns herbeigeführt wurde oder wenn der Eintritt des
Schadens allein durch Verschulden des Leistungsträgers verursacht wurde.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen
oder beschränkt ist.
Visa, sonstige Reisepapiere und ausländische Zahlungsmittel werden von
uns lediglich vermittelt.
Wir haften nicht für vermittelte Fremdleistungen und die in der Reiseausschreibung
oder in der Reisebestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet
werden. Dies gilt insbesondere auch für die im Reiseverlauf der einzelnen
Touren als Gelegenheit oder Fakultativ kenntlich gemachten Zusatzprogramme.
Wenn der Reiseveranstalter im Prospekt oder mit den Reiseunterlagen
den Namen des Reiseleiters veröffentlicht, so muss diese Einteilung
stets unverbindlich bleiben, sie wird nicht Bestandteil des Reisevertrags.
Der Reiseveranstalter muss sich Änderungen, auch kurzfristig, vorbehalten.
Eine Änderung in der Reiseleitung gilt nicht als Grund für die kostenlose
Aufhebung des Reisevertrags.

Mitwirkungspflicht des Reisenden (BGB § 651 c-g): Der Reisende ist verpflichtet,
bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie sind jedoch nicht
befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen IKARUS TOURS anzuerkennen. Leistet
der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen
Frist Abhilfe (§ 651 c), so kann der Reisende selbst Abhilfe
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist eine örtliche
Reiseleitung nicht geschuldet, so müssen Beanstandungen unverzüglich
der Zentrale des Reiseveranstalters mitgeteilt werden.
Ist die Reise im Sinne des § 651 c mangelhaft, so mindert (§ 651 d) sich für
die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638, Abs. 2
BGB. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt,
den Mangel anzuzeigen. Wird die Reise infolge eines Mangels der in §
651 c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den
Vertrag kündigen (§ 651 e). Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines
solchen Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund
nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter
eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen
lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt,
so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der
Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638, Abs. 2 BGB
zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen
infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse
haben. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung
des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, falls der Vertrag
die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen
bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an
Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab,
wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige
ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen
nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.

Ausschluss von Ansprüchen: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber IKARUS
TOURS erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im
Zusammenhang mit Flügen (s. Gepäckverlust und Gepäckverspätung). Diese
sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung
nach Aushändigung, zu melden.

Verjährung: Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz
sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche
nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen
enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände: Wird die
Reise infolge höherer Gewalt (z. B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen,
hoheitsrechtliche Anordnungen) erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der
Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, kann der Reiseveranstalter
für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst,
den Reiseteilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien jeweils hälftig zu tragen, im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.

Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften: Der Reisende ist
für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie
durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters
bedingt sind.
Ein gültiger Reisepass ist für alle hier vorgestellten Zielländer notwendig.
Für viele Zielländer ist ein Touristenvisum vorgeschrieben. Über die Einzelheiten
der Visaeinholung sowie über die jeweils zutreffenden Impfbestimmungen,
die sich auch kurzfristig ändern können, informieren wir Sie rechtzeitig
vor Reiseantritt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir Ihnen in
Bezug auf die Impfbestimmungen nur Hinweise geben dürfen, dass Sie sich
außerdem rechtzeitig von Ihrem Arzt beraten lassen, auch in Hinsicht etwaiger
Impfunverträglichkeiten.

Versicherungen: Die in unseren Katalogen und im Internet vorgestellten
Touren verfügen über keine bereits im Reisepreis enthaltenen Reiseversicherungsleistungen.
Ausdrücklich empfehlen wir daher, eine Reiserücktrittskosten-
(ab € 12,–) und eine Reiseschutzversicherung (Gepäck-, Auslandskranken-
und Soforthilfe-Versicherung ab € 17,–) optional abzuschließen.
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung (Vers. Ausweis Teil A) kann mit
einem Selbstbehalt von 10 % bzw. 20 % des erstattungsfähigen Schadens,
mindestens € 25,– je Person, oder auch ohne Selbstbehalt optional hinzu
gebucht werden. Gegen einen geringen Mehrpreis kann auch eine Reiseabbruch-
Versicherung (Vers. Ausweis Teil B) hinzu gebucht werden, die u.a.
den anteiligen Reisepreis im Falle eines Reiseabbruchs nach Reisebeginn
erstattet. Gerne beraten wir Sie über diese Versicherungen und die entsprechenden
Prämien. Wir verweisen besonders auf unser Versicherungsangebot
auf S. 193 in diesem Katalog. Bei allen Reisen ist eine Insolvenzschutz-
Versicherung im Reisepreis eingeschlossen. Den hierfür erforderlichen Sicherungsschein
erhalten Sie mit der Reisebestätigung.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge.

Allgemeines: Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand der
Drucklegung (30.11.2009). Die angebotenen Preise sind für Abflüge/ Tourbeginn
bis 31.12.2010 gültig.

Gerichtsstand: Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz
verklagen. Gerichtsstand für Reisen der IKARUS TOURS GmbH ist Königstein/
Ts. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend.

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